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§ 65 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Lüftung der Quartierräume

§ 65.

(1) Quartierräume sind mit angemessener Lüftung zu versehen. Die Lüftungsanlage muß so einstellbar sein, daß die Luftbeschaffenheit bei jedem Wetter und Klima befriedigend bleibt und ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist.

(2) Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf verwendet werden, sind mit einer mechanischen Lüftung und mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten; es ist jedoch nur eine der beiden Anlagen erforderlich, wenn dadurch eine ausreichende Lüftung gewährleistet wird.

(3) Außerhalb der Tropen oder des Persischen Golfes verwendete Schiffe sind mit einer mechanischen Lüftung oder mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten.

(4) Die Energie zum Betrieb der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Lüftung hat stets verfügbar zu sein, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148977

alte Dokumentnummer

N9198151021J

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