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§ 178 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

V. ABSCHNITT

Deviations –Tagebuch Inhalt

§ 178.

In das Deviations-Tagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 23 mindestens einzutragen

  1. 1. Name und Unterscheidungssignal des Schiffes;
  2. 2. Angaben über die an Bord befindlichen Magnetkompasse;
  3. 3. zur Kontrolle des anliegenden Kurses angestellte Deviationsbeobachtungen;
  4. 4. zur Verfolgung der Änderungen der Koeffizienten B und C gemachte Beobachtungen, dh. die Beobachtungen der Deviationen auf den Kompaßkursen Ost und West bzw. Nord und Süd;
  5. 5. die bei vollständigen Rundschwojungen bei gleichmäßig ruhiger Lage des Schiffes erhaltenen Deviationsbestimmungen, die auch für die Kontrolle der Mißweisungskarten und der magnetischen Angaben in Seekarten von Bedeutung sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149089

alte Dokumentnummer

N9198151133J

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