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§ 179 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Führung

§ 179.

(1) Die Führung des Deviations-Tagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.

(2) Das Deviations-Tagebuch ist auf der Brücke aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149090

alte Dokumentnummer

N9198151134J

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