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§ 148 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Öfen, Herde und Heizungsanlagen

§ 148.

(1) Öfen, Herde und Heizungsanlagen (Raumheizgeräte) müssen standsicher aufgestellt und befestigt sein.

(2) Brennbarer Decksbelag unter Feuerstellen sowie brennbare Wandteile in der Nähe von Öfen, Herden, Rauchrohren und dergleichen müssen in ausreichender Weise, wie durch entsprechend große und starke Blechplatten, vor Wärmeeinwirkung geschützt sein. Zwischen den Blechplatten und den zu schützenden Teilen muß sich ein mindestens 1 cm breiter, freier Zwischenraum oder eine andere gleichwertige Isolierung, wie Asbest, befinden.

(3) Klappen zur Begrenzung des Schornsteinzuges müssen auch in geschlossener Stellung mindestens ein Viertel des Querschnittes des Rauchabzugsrohres freilassen; bei Anordnung der Klappe im waagrecht liegenden Teil des Rauchabzugsrohres muß der nicht verschlossene Teil des Querschnittes in der oberen Hälfte des Rauchabzugsrohres liegen.

(4) Die Schornsteine müssen Rauchhauben haben; klappbare Rauchhauben sind unzulässig.

(5) Räume, in denen Öfen aufgestellt sind, müssen nicht absperrbare Öffnungen haben, die eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft aus dem Freien gewährleisten. Während des Betriebes der Öfen dürfen diese Lüftungsöffnungen nicht verschlossen werden.

(6) In Quartierräumen ist der Gebrauch von Öfen ohne Abzug verboten.

(7) Mit Öl beheizte Öfen, Herde und Heizungsanlagen (Raumheizgeräte) müssen in ihrer Bauart den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der sichere Betrieb muß auch unter den Besonderheiten des Schiffsbetriebes gewährleistet sein.

(8) Über Öfen und elektrischen Heizkörpern dürfen keine Kleiderstücke und dergleichen aufgehängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149060

alte Dokumentnummer

N9198151104J

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