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§ 147 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Feuergefährliche Gegenstände

§ 147.

(1) Explosible, zur Selbstentzündung neigende oder leicht brennbare Gegenstände müssen in Blechbehältern mit dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern, ölhaltigen Lappen, Putzwolle und dergleichen.

(2) Papierdekorationen müssen schwer entflammbar sein.

(3) Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art, Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem Material bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149059

alte Dokumentnummer

N9198151103J

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