Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1971 über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen.
Geschehen zu Wien, am 5. April 1979, in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020
Gesetzesnummer
10011525
Dokumentnummer
NOR12148816
alte Dokumentnummer
N9198043468L
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