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Artikel 2 Durchführung des Art. 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 2

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Gesetzesnummer

10011525

Dokumentnummer

NOR12148815

alte Dokumentnummer

N9198043467L

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