Artikel 2
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020
Gesetzesnummer
10011525
Dokumentnummer
NOR12148815
alte Dokumentnummer
N9198043467L
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