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Artikel 1 Durchführung des Art. 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 1

(1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn festgelegten Transporte geführt werden.

(2) Nach Fertigstellung der Verbindungskurve Rosenheim wird den Österreichischen Bundesbahnen die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr täglich folgende Transporte geführt werden:

  1. 1. bis zu sieben Reisezüge in jeder Fahrtrichtung im Tagverkehr,
  2. 2. bis zu drei Güterzüge in jeder Fahrtrichtung im Nachtverkehr und
  3. 3. ein Postzug in jeder Fahrtrichtung.

(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 und 2 schließt den Einsatz von Triebfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen ein.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Gesetzesnummer

10011525

Dokumentnummer

NOR12148814

alte Dokumentnummer

N9198043466L

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