Artikel 1
(1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn festgelegten Transporte geführt werden.
(2) Nach Fertigstellung der Verbindungskurve Rosenheim wird den Österreichischen Bundesbahnen die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr täglich folgende Transporte geführt werden:
- 1. bis zu sieben Reisezüge in jeder Fahrtrichtung im Tagverkehr,
- 2. bis zu drei Güterzüge in jeder Fahrtrichtung im Nachtverkehr und
- 3. ein Postzug in jeder Fahrtrichtung.
(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 und 2 schließt den Einsatz von Triebfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen ein.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020
Gesetzesnummer
10011525
Dokumentnummer
NOR12148814
alte Dokumentnummer
N9198043466L
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