Anlage 1
ANHANG
Flugstreckenplan
A. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Österreichische Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden.
1. Herkunftspunkte | 2. Zielpunkte |
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich | Kuwait |
B. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Regierung des Staates Kuwait namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden.
1. Herkunftspunkte | 2. Zielpunkte |
Punkte im Hoheitsgebet des Staates Kuwait | Wien |
C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011524
Dokumentnummer
NOR12148786
alte Dokumentnummer
N9198043438L
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