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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1980

Anlage 1

ANHANG

Flugstreckenplan

A. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Österreichische Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden.

1. Herkunftspunkte

2. Zielpunkte

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kuwait

  

B. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Regierung des Staates Kuwait namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden.

1. Herkunftspunkte

2. Zielpunkte

Punkte im Hoheitsgebet des Staates Kuwait

Wien

  

C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148786

alte Dokumentnummer

N9198043438L

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