vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 15 Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1980

ARTIKEL 15

Übereinstimmung mit multilateralen Übereinkommen

In dem Fall, daß ein von den Vertragschließenden Teilen angenommenes allgemeines multilaterales Luftverkehrsübereinkommen in Kraft tritt, gehen die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens vor. Alle Beratungen hinsichtlich des Umfanges, in dem das vorliegende Abkommen durch die Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens beendet, ersetzt, abgeändert oder ergänzt wird, haben gemäß Absatz 2 des Artikels 13 dieses Abkommens zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148781

alte Dokumentnummer

N9198043433L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)