ARTIKEL 16
Beendigung
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege seine Entscheidung bekanntgeben, dieses Abkommen aufzukündigen. Eine Abschrift der Kündigung hat gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu ergehen. Wird diese Kündigung ausgesprochen, so läuft dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einganges der Kündigungsmitteilung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, es sei denn, die betreffende Kündigung wird von den Vertragschließenden Teilen vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen. Verabsäumt es der andere Vertragschließende Teil, den Empfang zu bestätigen, dann gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt des Einganges ihrer Abschrift bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011524
Dokumentnummer
NOR12148782
alte Dokumentnummer
N9198043434L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
