vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 17 Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1979

ARTIKEL 17

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Erhalt der Kündigung außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148695

alte Dokumentnummer

N9197943387L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)