Artikel 3
ARTIKEL 3. – Die Genehmigung nach Artikel 2 ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018
Gesetzesnummer
10011512
Dokumentnummer
NOR12148672
alte Dokumentnummer
N9197943364L
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