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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Syrien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1978

Artikel 12

Flughafengebühren und ähnliche Gebühren

Die von jedem Vertragschließenden Teil für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene Gebühren, die von seinen nationalen Fluglinienunternehmen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011506

Dokumentnummer

NOR12148470

alte Dokumentnummer

N9197842070L

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