Artikel 12
Flughafengebühren und ähnliche Gebühren
Die von jedem Vertragschließenden Teil für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene Gebühren, die von seinen nationalen Fluglinienunternehmen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011506
Dokumentnummer
NOR12148470
alte Dokumentnummer
N9197842070L
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