vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Syrien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1978

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und Werbung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleicher Weise die Möglichkeit, das technische und kaufmännische Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen und Büros im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzurichten und zu betreiben.

2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat weiters in gleicher Weise die Möglichkeit, alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und seine Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durch Werbung zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011506

Dokumentnummer

NOR12148471

alte Dokumentnummer

N9197842071L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)