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ARTIKEL X Luftverkehrsabkommen (Myanmar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

ARTIKEL X

Die Luftfahrtbehörde jedes der beiden Vertragschließenden Teile wird ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen veranlassen, auf Wunsch der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles zu übermitteln:

  1. i) jene Verkehrsstatistiken, die für eine Überprüfung der Frequenzen und des Beförderungsangebotes der vereinbarten Fluglinienunternehmen geeignet sind, und
  2. ii) jene billigerweise zu verlangenden periodischen Unterlagen, die auf den von ihrem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf Fluglinien durchgeführten Verkehr nach, von, oder durch die Hoheitsgebiete des anderen Vertragschließenden Teiles Bezug haben, einschließlich der Information über Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011504

Dokumentnummer

NOR12148502

alte Dokumentnummer

N9197843298L

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