ARTIKEL IX
(1) Die Gesetze und Vorschriften des einen Vertragschließenden Teiles, die den Einflug oder den Ausflug in oder aus seinem Hoheitsgebiet durch Luftfahrzeuge, die im internationalen Flugverkehr eingesetzt sind oder den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge während des Aufenthaltes innerhalb eines Hoheitsgebietes betreffen, werden auf Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens angewendet und sind von diesem Luftfahrzeug beim Einflug in oder Abflug aus oder während ihres Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes des ersten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
(2) Die Gesetze und Vorschriften des einen Vertragschließenden Teiles, betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in bzw. aus seinem Hoheitsgebiet, wie Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zollbehandlung, Geldwährung, Gesundheit und Quarantäne sind auf die Fluggäste, Besatzungen und Fracht anzuwenden, die auf dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles in einem Luftfahrzeug des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ankommen oder daraus abreisen.
(3) Fluggäste, Fluggepäck und Fracht im direkten Durchflug durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles, die das Gebiet des für einen solchen Zweck vorgesehenen Flughafens nicht verlassen, dürfen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen werden. Fluggepäck und Fracht im direkten Durchflug sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Schlagworte
Einflug
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011504
Dokumentnummer
NOR12148501
alte Dokumentnummer
N9197843297L
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