ARTIKEL XI
(1) Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile haben regelmäßig und häufig Beratungen zu dem Zwecke stattzufinden, eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Abkommens stehen, zu gewährleisten.
(2) Ersuchen zur Aufnahme von Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden können jederzeit von einem der Vertragschließenden Teile eingebracht werden. Die Beratung hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu beginnen, gerechnet vom Erhalt des Ersuchens eines Vertragschließenden Teiles durch den anderen Vertragschließenden Teil, das den Gegenstand oder die Gegenstände enthalten soll, derentwegen die Beratung verlangt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011504
Dokumentnummer
NOR12148503
alte Dokumentnummer
N9197843299L
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