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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1977

Artikel 12

Flughafen- und ähnliche Gebühren

Die von jedem Vertragschließenden Teil eingehobenen Gebühren für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles dürfen nicht höher sein als jene, die für die Benützung durch ausländische Unternehmen, die internationalen Flugverkehr betreiben, eingehoben werden.

Schlagworte

Flughafengebühr

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011495

Dokumentnummer

NOR40005738

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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