Artikel 11
Überweisung von Erträgen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles erzielt wurden, ohne Einschränkung an sein Hauptbüro zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011495
Dokumentnummer
NOR40005737
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