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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1977

Artikel 11

Überweisung von Erträgen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles erzielt wurden, ohne Einschränkung an sein Hauptbüro zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011495

Dokumentnummer

NOR40005737

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