Artikel 12
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die von jedem Vertragschließenden Teil eingehobenen Gebühren für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles dürfen nicht höher sein als jene, die für die Benützung durch ausländische Unternehmen, die internationalen Flugverkehr betreiben, eingehoben werden.
Schlagworte
Flughafengebühr
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011495
Dokumentnummer
NOR40005738
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