TEIL 4
Schlußvorschriften Sonderrechte
§ 16.01.
Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des erstens Satzes von den Vorschriften des § 3.06 befreit, soweit die Sicherheit der Schiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057156
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