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§ 1312 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Abgasleitungen

§ 13.12.

Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, daß Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057140

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