Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren
§ 13.11d.
(1) Der Partikelausstoß von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotore,
- a) die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind, oder
- b) die die Grenzwerte des Partikelausstoßes ohne beschränkende Mittel einhalten.
(2) Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstoßes gelten:
- 1. Ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen gemäß EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen) der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1x1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann,
- 2. ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), des Schweizer Bundesamtes für Umwelt oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entspricht oder
- 3. bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für Fahrzeuge,
- 1. die nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oder
- 2. die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40241899
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