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§ 107 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Schiffahrtshindernisse

§ 1.07.

Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057048

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