Urkunden
§ 1.06.
Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (§ 2.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40241876
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