ARTIKEL 22
Verbringung von Dienstgeldern
Die von den Bediensteten der ÖBB in Ausübung ihres Dienstes in den grenzüberschreitenden Zügen eingenommenen Geldbeträge können unbehindert auf italienisches Hoheitsgebiet mitgeführt oder von diesen Bediensteten auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
10011482
Dokumentnummer
NOR40003392
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