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ARTIKEL 22 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 22

Verbringung von Dienstgeldern

Die von den Bediensteten der ÖBB in Ausübung ihres Dienstes in den grenzüberschreitenden Zügen eingenommenen Geldbeträge können unbehindert auf italienisches Hoheitsgebiet mitgeführt oder von diesen Bediensteten auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003392

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