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ARTIKEL 21 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 21

Abgabenbefreiung für Dienst- und Bedarfsgegenstände der Dienststellen

(1) Die Vertragsstaaten gewähren den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Stellen des anderen Vertragsstaates für die zur Einrichtung und zum Dienstbetrieb dieser Stellen erforderlichen Gegenstände und Materialien, wie Möbel, Geräte, Gebrauchsgegenstände, Register und Formulare, die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben.

(2) Auf die nach Absatz 1 und nach Artikel 19 eingangsabgaben- und ausgangsabgabenfreien Waren sind Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, mit Ausnahme solcher sanitärer, veterinärer und sicherheitspolizeilicher Art, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Dienstgegenstand, Eingangsabgabe, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003391

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