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§ 3 Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1973

§ 3

Das Dienstabzeichen ist vom Organ der Straßenaufsicht auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

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