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§ 91 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 91. Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen

(1) Abstellflächen und Ausweichstellen, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entlang ihrer Ränder durch blaue Niederleistungsfeuer befeuert sein. Die Feuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, nicht weiter als 3 m außerhalb des Randes, errichtet sein. Bei Krümmungen der Ränder von Abstellflächen und Ausweichstellen muß der Abstand der Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so verringert werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig erkennbar ist.

(2) Die Oberfläche von Abstellflächen und Anlegestellen muß durch Beleuchtungskörper derart ausgeleuchtet sein, daß ein sicherer Abfertigungsbetrieb gewährleistet ist und störende Blendungen vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148033

alte Dokumentnummer

N9197249428J

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