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§ 92 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

4. Abschnitt – Hindernisbefeuerung

§ 92. Allgemeines

Soweit die Hinderniskennzeichnung gemäß § 68 nicht ausreicht, müssen auf den in § 69 bezeichneten Zivilflugplätzen und in deren Umgebung Bauwerke, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen könnten, insbesondere, wenn sie die Grenzflächen des Schutzbereiches überragen, durch Hindernisfeuer nach dem Muster der Anlage 26 derart befeuert sein, daß ihre Lage und Ausdehnung erkennbar ist. Hindernisse, die durch ihre Lage oder Ausdehnung eine besondere Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt verursachen könnten, müssen anstelle oder in Ergänzung der Hindernisfeuer mit Gefahrenfeuern befeuert sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148034

alte Dokumentnummer

N9197249429J

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