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§ 48 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 48. Rollwegweiser

(1) Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite, mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt, aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht überschreiten.

(2) Form und Abmessungen der Rollwegweiser und ihre Beschriftung müssen dem Muster derAnlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen. Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden:

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147990

alte Dokumentnummer

N9197249385J

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