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§ 49 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 49. Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe

(1) Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von Dachreitern und sonstigen Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem Muster derAnlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen vorhanden sein.

(2) Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein, daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden werden.

Schlagworte

Markierungsbehelf

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147991

alte Dokumentnummer

N9197249386J

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