§ 4.
Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß
- a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 720 Mill. S bestimmt ist,
- b) von diesem Grundkapital der Bund Aktien im Nennwert von 432 Mill. S, das Bundesland Steiermark Aktien im Nennwert von 229 Mill. S und das Bundesland Oberösterreich Aktien im Nennwert von 59 Mill. S übernehmen,
- c) die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich sich gegenüber der Aktiengesellschaft für die Jahre 1977 bis 1991 zur Leistung nicht rückzahlbarer Zuschüsse verpflichten, die für das Bundesland Steiermark 30,5 Mill. S und für das Bundesland Oberösterreich 12,2 Mill. S jährlich betragen,
- d) das Bundesland Steiermark sich gegenüber der Aktiengesellschaft für die Jahre 1978 bis 1983 weiters zur Leistung nicht rückzahlbarer Zuschüsse für die Strecken gemäß § 1 Abs. 1 lit. d von jährlich 68 Mill. S sowie im Falle der Erhöhung der Gesamtkosten dieser Strecken von 2 820 Mill. S zu einer Erhöhung dieser Zuschüsse und seines diesen Strecken zugeordneten Anteils am Grundkapital von 68 Mill. S um den gleichen Hundertsatz verpflichtet,
- e) die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers für Bauten und Technik gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten und abzuschließen,
- f) im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens, je an Kapital und an Zinsen und Kosten, von 4 920 Mill. S bzw. 3 720 Mill. S (§ 5 Abs. 2 lit. a) das Bundesland Steiermark und im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens von 750 Mill. S bzw. 3 720 Mill. S (§ 5 Abs. 2 lit. a) das Bundesland Oberösterreich sich verpflichten, die Zuschüsse gemäß lit. c um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10011425
Dokumentnummer
NOR12147815
alte Dokumentnummer
N9197123903L
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