Artikel VIII
Mitteilungen
1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme der Fluglinien auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken die Art der Fluglinie, die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugmuster und die Flugpläne mitzuteilen. Dasselbe gilt auch für spätere Änderungen.
2. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen regelmäßig erscheinende oder andere statistische Unterlagen, die billigerweise verlangt werden können, zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011420
Dokumentnummer
NOR12147866
alte Dokumentnummer
N9197142701L
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