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Artikel II Luftverkehrsabkommen (Irak)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1971

Artikel II

Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zweck der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken.

Diese Fluglinien und Flugstrecken werden im folgenden „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:

  1. a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
  2. b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
  3. c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Anhang dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

2. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil das Recht, Serien von nicht planmäßigen Pauschalreiseflügen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile durchzuführen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

4. Der Anhang dieses Abkommens ist ein Teil des Abkommens und jeder Hinweis auf das „Abkommen“ schließt den Hinweis auf den Anhang ein.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR12147860

alte Dokumentnummer

N9197142695L

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