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Artikel 5 Luftverkehrsabkommen (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1968

Artikel 5

1. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf österreichischem Gebiet seitens der AEROFLOT werden in Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten Sätzen und Tarifen eingehoben werden.

2. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet der UdSSR seitens der AUA werden nicht höher sein als die Sätze und Tarife, die für analoge Leistungen auf österreichischem Gebiet von der AEROFLOT eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011396

Dokumentnummer

NOR40039072

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