vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Luftverkehrsabkommen (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1968

Artikel 4

Jeder der Vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmung des anderen Vertragschließenden Teiles die Genehmigung für Flüge zu verweigern oder eine solche Genehmigung zurückzuziehen, wenn er keine Beweise dafür hat, daß das überwiegende Eigentumsrecht oder die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung durch Staatsbürger oder Organe des betreffenden Vertragschließenden Teiles ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011396

Dokumentnummer

NOR40039071

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)