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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1968

Artikel 6

Die Verrechnungen zwischen den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden gemäß dem geltenden Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen Österreich und der UdSSR erfolgen.

Die der vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung zustehenden Beträge werden frei und ohne Belastung durch irgendwelche Abgaben oder Einschränkungen überwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011396

Dokumentnummer

NOR40039073

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