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§ 67a KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

§ 67a. Ausnahmebewilligung

Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Bewilligungen gemäß § 132 Abs. 4 KFG 1967 mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn lediglich

  1. a) bei Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg die Betriebsbremsanlage nicht eine Zweikreisbremsanlage ist (§ 6 Abs. 7 KFG 1967),
  2. b) bei einem Fahrzeug Bremslicht und Blinklicht mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremsanlage und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird,

    (Anm.: lit. c wurde nicht vergeben, vgl. Z 164, BGBl. Nr. 279/1978)

  1. d) ein dem § 4 Abs. 5 KFG 1967 unterliegender Kraftwagen nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist,
  2. e) eine Zugmaschine keine Schutzvorrichtung gemäß § 19b Abs. 1 oder 3 aufweist und sie zu der im § 22b Z 6 lit. a lit. dd angeführten Verwendung bestimmt ist.

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