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§ 68 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2010

Zulassungsstichtag

§ 68

Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und erstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der für die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.

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