Artikel 12
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens berührenden Angelegenheiten herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011380
Dokumentnummer
NOR40006886
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