vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1966

Artikel 11

Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes allgemeines mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen in Kraft, so gehen dessen Bestimmungen vor. Erörterungen über die Feststellung, inwieweit ein mehrseitiges Übereinkommen dieses Abkommen aufhebt, ersetzt, ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 13 statt.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011380

Dokumentnummer

NOR40006885

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)