Artikel 28
Meinungsverschiedenheiten, Schiedsgericht
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen möglichst durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb dreier Monate bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt oder aus einem anderen Grunde verhindert ist, soll sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf Grund dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung getroffenen Vereinbarungen sowie unter Anwendung der zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden und zur Zeit der Entstehung oder Dauer der Streitfrage anwendbaren internationalen Abkommen, des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Zivilgerichte der beiden Vertragsstaaten auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in der gleichen Weise Rechtshilfe leisten wie auf ein Ersuchen eines Zivilgerichtes des ersuchten Vertragsstaates.
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