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Artikel 29 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 29

Dauer des Abkommens, Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.

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