Artikel 26
Bekanntgabe der Ratifizierung bzw. der anderen Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins
Die Urkunden betreffend die Ratifizierung der Satzung, der Zusatzprotokolle zur Satzung und, gegebenenfalls, die Annahme der übrigen Vertragswerke des Vereins sind innerhalb kürzester Frist beim Generaldirektor des Internationalen Büros zu hinterlegen, der sodann die Regierungen der Mitgliedsländer entsprechend verständigt.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117510
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