Artikel 2
Mitglieder des Vereins
Mitgliedsländer des Vereins sind:
- a) die Länder, die die Eigenschaft wir gemacht eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung besitzen,
- b) die Länder, die nach Artikel 11 Mitgliedsländer geworden sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117486
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