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Artikel 1bis Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 1bis

Begriffsbestimmungen

1. Im Rahmen der Vertragswerke des Weltpostvereins gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.1. Postdienst: Sämtliche Leistungen der Post, deren Umfang von den Organen des Vereins festgelegt wird. Die wichtigsten, mit diesen Leistungen verbundenen Verpflichtungen bestehen darin, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedländer durch Einsammeln, Sortieren, Weiterleiten und Verteilen der Postsendungen zu entsprechen.
  2. 1.2. Mitgliedsland: Land, das die in Artikel 2 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt.
  3. 1.3. Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der Vertragsparteien auf wechselseitiger Basis den Austausch der Briefsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs zu besorgen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geführt werden, unterschiedslos eigene Postsendungen zu behandeln.
  4. 1.4. Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, wonach Zwischenpostverwaltungen die ihnen von anderen Postverwaltungen im Durchgang zugeleiteten Sendungen zu den gleichen Bedingungen wie die Sendungen ihrer Inlandsdienste zu bearbeiten und zu befördern haben.
  5. 1.5. Briefsendungen: die im Vertrag beschriebenen Sendungen.
  6. 1.6. Internationaler Postdienst: durch die Vertragswerke geregelte Arbeiten bzw. Dienstleistungen der Post. Alle diese Arbeiten bzw. Leistungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117519

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