Artikel 3
Bereich des Vereins
Zum Bereich des Vereins gehören:
- a) die Staatsgebiete der Mitgliedsländer;
- b) Postämter die von den Mitgliedsländern in den dem Verein nicht eingegliederten Gebieten errichtet worden sind;
- c) Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie in Belangen des Postwesens von einem seiner Mitgliedsländer abhängen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117487
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